Gewässerordnung

BITTE DRINGEND BEACHTEN

Der markierte Bereich ist ab sofort 15.01.2023 bi einschließlich 30.06.2023 gesperrt.

Diese beiden Bereiche sind neu eingerichtete Laichzonen

 

 

 

Fischerei- und Gewässerordnung Bornhorster Fischereiverein e.V.

Fischerei- und Gewässerordnung

Die Fischerei- und Gewässerordnung wird in Zusammenarbeit zwischen den Gewässerwarten und dem Vorstand des Bornhorster Fischereiverein e.V. im Entwurfsstadium erarbeitet und auf der Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder in Kraft gesetzt. Sie legt den Rahmen fest, in dem wir die Verantwortung für den uns überlassenen Naturraum übernehmen wollen.

Die nachfolgenden Regelungen sollen als oberste Priorität eine nachhaltige Hege und Pflege der Fischbestände sicherstellen und die heimische Pflanzen- und Tierwelt als Erholungsraum für uns Angler und andere Naturliebhaber sichern helfen.
Darüber hinaus soll sie aber auch die Grundlage für eine friedliche, kameradschaftliche Gemeinschaft aller Mitglieder bilden.

1. Allgemeines

Alle nachfolgenden Regelungen sind Auswirkungen gesetzlicher Bestimmungen sowie der eigenen Satzung und Regelwerke und Satzungen unserer Verbände (Angelfischerverband im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V. und DAFV), denen wir als Mitgliedsverein angehören.

Mit den jeweiligen geltenden, die Fischerei und den Tier- und Naturschutz betreffenden Gesetzen und Normen hat sich jedes Mitglied selbst vertraut zu machen.

2. Angelberechtigung
Die Angelberechtigung ist gegeben, wenn

  • -  das Mitgliedsbuch in Zusammenhang mit dem Bundespersonalausweis und dem Fischereierlaubnisschein für den jeweiligen Zeitraum vorhanden sind.

  • -  die Hejfish-App auf dem Smartphone, die die aktuell gültige Fischereierlaubnis beinhaltet. 3. Pflichtzubehör / Erlaubtes Gerät
    Zu jeder Ausrüstung beim Angeln sind zwingend mitzuführen:

  • -  Kescher/Unterfangnetz

  • -  Hakenlöser

  • -  Fischtöter/Messer zum Abstechen

  • -  Schlagholz zum Betäuben

  • -  Werkzeug zum Vermessen des Fisches

  • -  die für das Fischereijahr jeweils gültige Fangmeldung (Sofern Hejfish nicht genutzt wird)

    Als Fanggerät sind in allen Gewässern 3 Handangeln zugelassen. Beim Spinnfischen ist das Fischen mit einer Spinnrute (keine weiteren Spinnruten oder Handangeln) zulässig.

    Es ist verboten in den Gewässern des Bornhorster Fischereiverein e.V. Aalschnüre, Aalrohre, Aalkörbe, Aalreusen oder ähnliches Fanggerät zu verwenden.

    Die behördlich bestellten Fischereiaufseher und der Vorstand sind berechtigt, verbotenes Fanggerät einzuziehen.

 

4. Angeln und Verhalten am Angelplatz

Durch Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und durch Vorgaben in den Pachtverträgen sind vereinsintern folgende Regelungen zu beachten:

 

- Am Angelplatz hat jeder das Mitgliedsbuch mit gültiger Fischereierlaubnis, die Fangmeldung des

  jeweiligen Jahres, das Pflichtzubehör sowie den Bundespersonalausweis mitzuführen und auf 

  Verlangen dem Vorstand, den behördlich bestellten Fischereiaufsehern sowie den Ordnungsbehörden

  vorzulegen.

 

- Für Jugendliche bis zum 18 Lebensjahr ist das Mitgliedsbuch mit gültiger Fischereierlaubnis, das

  Pflichtzubehör sowie die Fangmeldung des jeweiligen Jahres ausreichend.

  Alternativ kann die Hejfish-App als Nachweis für die aktuelle Fischereierlaubnis vorgezeigt werden.

 

- Den Anweisungen des Vorstands, der behördlichen Fischerei- und Kontrollbeamten, der Polizei sowie

  den bestellten Fischereiaufsehern ist voll umfänglich Folge zu leisten. Unabhängig der genannten

  Kontrollorgane, ist jedes Mitglied/Gastangler angehalten, Fischwilderei oder anderes, strafbares

  Verhalten am Gewässer anzuzeigen.

 

 

- Das Hältern von Fischen in Setzkeschern ist verboten.

 

- Die Angeln sind unter stetiger, persönlicher Aufsicht zu halten. Wer seinen Platz verlässt, hat allen

  Angeln aus dem Wasser zu nehmen.

 

- Fänge dürfen nur mitgenommen werden, wenn diese die vorgeschriebene

  Mindestgröße haben. Diese Fänge sind vorschriftsmäßig abzuschlagen und unverzüglich zu töten.

  Geschütze Fische und Fische die, die geforderte Mindestgröße nicht erreichen, sind vorsichtig, unter

  Schonung freizulassen. Sollte dieses nicht möglich sein, ist der Fisch abzuschlagen und zu töten.

  Haken und Vorfach dürfen aus Kontroll- bzw. Rechtfertigungsgründen nicht entfernt werden.

 

- Der Vorstand kann in Zusammenarbeit mit den Gewässerwarten kann die gesetzlichen Mindestmaße

  erhöhen.

 

- Beim Fischen in den Gewässern des Bornhorster Fischereivereins von 1962 e.V. hat sich jede Anglerin,

  jeder Angler so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt, sowie

  jeglicher Anlass zu öffentlichem Ärgernis vermieden wird.

 

- Das Anfüttern ist in den Gewässern der Naturschutzgebiete „Moorhauser Polder“ und „Bornhorster

  Huntewiesen“ verboten. In den anderen Gewässern ist die Futtermenge auf 500

  gr. Trockengewicht je Angeltag beschränkt.

 

5. Schonzeiten (gesetzliche und vereinsinterne): Grundsätzlich gilt die jeweils gültige gesetzliche

    Artenschonzeit.

  • -  Die Hecht- und Zanderschonzeit ist auf die Zeit vom 01.02. bis zum 30.04. des Kalenderjahres

  •    festgelegt worden. Die Schonzeiten können vom Vorstand in Abstimmung mit den

  •    Gewässerwarten verändert werden.

  • -  die Angelfischerei ist so durchzuführen, dass der Fang von Fischen, für die eine Schonzeit

  •     festgelegt ist, ausgeschlossen ist.

 

6. Mindestmaße und Fangmengen

Der Vorstand kann in Absprache mit den Gewässerwarten die gesetzlich vorgegebenen Mindestgrößen und Fangmengen anpassen.
Im Einzelnen
 gelten vereinsintern folgende Maße als Mindestgröße (gemessen wird von Maul- bis Schwanzflossenspitze):

- Aal 45 cm
- Karpfen 40cm

- Barsch 20cm

- Hecht 60cm
- Zander 50cm

- Schleie 35cm

 

Die anschließend aufgeführten Mengen beziehen sich auf einen Fischereitag (Kalendertag):

Hecht und/oder Zander =2

Karpfen und/oder Schleie = 2

Barsch ab 30 cm = 2

 

7. Gastkarten

 

Die Regeln für Gastangler richten sich nach den Vorgaben für die Vereinsmitglieder und werden mit Ausgabe der Gastkarte und der Fangmeldung sowie der Internetseite des Bornhorster Fischereiverein e.V. öffentlich bekannt gegeben.

 

8. Jugendliche
Jugendliche haben das Pflichtzubehör gem. Ziffer 3 zwingend mitzuführen.

Jugendliche ohne Sportfischerprüfung dürfen bis zum Ablegen der Sportfischerprüfung mit zwei Handangeln unter Aufsicht der Jugendwarte oder eines erwachsenen Mitgliedes mit Sportfischerprüfung fischen.

Das Spinnfischen ist für Jugendliche ohne Sportfischerprüfung erlaubt.

Für Jugendliche mit Sportfischerprüfung gelten die Vorschriften zum Fischen für Erwachsene analog. Das Angeln zur Nachtzeit (21:00 – 06:00 Uhr), ist Jugendlichen nur in Begleitung eines erwachsenen Mitgliedes oder Erziehungsberechtigten erlaubt.

 

9. Gewässerordnung

Die Gewässer, auf die sich die Fischereierlaubnis erstreckt (Vereinsgewässer genannt), sind in der Gewässerkarte entsprechend ausgewiesen.
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Moorhauser Polder“ vom 30.11.1983 und die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bornhorster Huntewiesen“ vom 20.03.1991 sind strengstens zu beachten und die dort gesetzten Termine genauestens einzuhalten.

Die Wulfsgraft und die Gewässer im „Moorhauser Polder“ dürfen gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung 1995 nur vom 01.08. bis zum 30.10. befischt werden.

Eine Ausnahme besteht für das Sielbecken der Wulfsgraft von der Brücke über die Wulfsgraft bis zum Sieltor der Wulfsgraft. Für diesen Bereich ist eine Befischung unter Beachtung der Schonzeiten und der Brut- und Setzzeit erlaubt.

 

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bornhorster Huntewiesen“ lässt in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.03. eine Befischung nur durch Zugang von außen (deichseitig Fahrradweg Richtung Hunte, Huntedeich Richtung Autobahnbrücke und Reithgraben) zu.

 

Eine weitere Ausnahme besteht für das Sielbecken des Ohmsteder Sieles von der Abschottung des Pandsgrabens bis zum Sieltor des Ohmsteder Siels. Für diesen Bereich ist eine Befischung unter Beachtung der Schonzeiten und der Brut- und Setzzeit erlaubt.

Es ist die stetige Pflicht eines jeden Mitgliedes sich diszipliniert und vorbildlich im Sinne des Naturschutzes zu verhalten.


Hierzu ergehen folgende Grundregeln, die für alle Vereinsgewässer des Bornhorster Fischereivereins von 1962 e.V. gelten:

  • Vorgefundene Verunreinigungen werden ausnahmslos sachgerecht entsorgt.
  • Besondere Vorkommnisse werden unverzüglich dem Vorstand, den Fischereiaufsehern oder denGewässerwarten gemeldet.
  • Der Entstehung von „Trampelpfaden“ ist vorzubeugen.

  • Zur Ausübung der Fischerei dürfen die städtischen Gewässer nicht mit Booten befahren werden.

  • Am Fliehwegteich (Silbersee) ist das Angeln in dem durch Schilder gekennzeichneten Bereich verboten.

  • Die Einmündungen der Siele an der Hunteseite dürfen befischt werden.

  • Alle Einfahrten zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind frei zu halten.

    Landwirtschaftlicher Verkehr darf nicht behindert werden.

  • Der Geestrandgraben (Ableiter) darf mit dem PKW an der Uferseite (unbefestigter Deichweg) zur Elsflether Straße befahren werden.

  • Das Graben nach Würmern ist im Angelgebiet untersagt

  • Es ist 4 Mitgliedern erlaubt, gleichzeitig mit einem Belly-Boat die Angelfischerei auf einem

    Gewässer auszuüben.

     

  • Die Fischerei- und Gewässerordnung tritt gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 25.03.2022 in Kraft.

    Fischereiverein Bornhorst von 1962 e.V.

    Andreas Kauß 1. Vorsitzender

    Frank Schmidt 2. Vorsitzender