Grundsätzlich gilt:
Die jeweils gesetzliche bzw. Verordnungsregelung
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Artenschonzeit (wenn festgesetzt).
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Die Hecht- und Zanderschonzeit wurde für alle Vereinsgewässer auf die Zeit vom 01.02. bis 30.04. eines jeden Jahres festgelegt. Diese kann aus
fischhegerischen Gründen vom Vorstand in Abstimmung mit den Gewässerwarten kurzfristig verlängert werden.
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In der Hecht- und Zanderschonzeit ist das Angeln mit toten Köderfischen oder Fischteilen verboten. Ebenso ist das Fischen mit
Kunstködern verboten.
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Auch Aalangeln dürfen in dieser Zeit nicht mit Fisch oder Fischteilen bestückt werden.