Gewässerordnung

 

 

 

Fischerei- und Gewässerordnung Bornhorster Fischereiverein e.V. 

 

Fischerei- und Gewässerordnung gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung 2024

 

Allgemeines

 

Die Fischerei- und Gewässerordnung legt den Rahmen fest, in dem wir die Verantwortung für den uns überlassenen Naturraum übernehmen wollen.

Die nachfolgenden Regelungen sollen als oberste Priorität eine nachhaltige Hege und Pflege der Fischbestände sicherstellen und die heimische Pflanzen- und Tierwelt als Erholungsraum für uns Angelnde sichern helfen.

 

Mit den jeweiligen geltenden (die Fischerei und den Tier- und Naturschutz betreffenden) Gesetzen und Normen, hat sich jedes Mitglied selbst vertraut zu machen.

 

Jede Ausübung der Angelfischerei findet in eigener Verantwortung statt. Der Bornhorster Fischereiverein e.V. haftet nicht für Personen- oder Sachschäden.

 

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Moorhauser Polder“ und die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bornhorster Huntewiesen“ sind durch Mitglieder umfänglich zu beachten.

 

1. Fischereierlaubnis

 

Die Fischereierlaubnis ist gegeben, wenn:

 

 - der Bundespersonalausweis im Zusammenhang mit dem Fischereierlaubnisschein (Hejfish digital

   /als Ausdruck) für den jeweiligen Zeitraum 

 - oder der Fischereierlaubnisschein eines Partnervereins, mitgeführt werden.

 

2.  Pflichtzubehör / Erlaubtes Gerät

 

Zu jeder Ausrüstung beim Angeln sind mitzuführen:

 

-       Gültige Fischereierlaubnisscheine

-       Personalausweis

-       Kescher/Unterfangnetz (bestenfalls gummiertes Netz)

-       Hakenlöser

-       Schlagholz zum Betäuben

-       Messer

-       Maßband

 

Als Fanggerät sind in allen Gewässern 3 Handangeln (Rute und Rolle) zugelassen. Beim Spinnfischen ist das Fischen mit einer Spinnrute (keine weiteren Handangeln) zulässig.

  

Jedes erwachsene Mitglied ist berechtigt, einen Aalkorb in den Gewässern

 

       - Ableiter/Geestrandgraben an der Elsflether Straße

       - Wasserzüge im Landschaftsschutzgebiet „Donnerschweer Huntewiesen“

 

auszulegen. Dieser muss mit einer Marke des Bornhorster Fischereivereins gekennzeichnet sein. Ein Aalkorb darf nur in der Zeit vom 01.08. bis zum 30.10. eines Jahres ausgelegt werden.

Die Marke ist beim Vorstand gegen eine Pfandgebühr von 10,00 € erhältlich.

Die Ortsangabe (Ort des Auslegens im Ableiter oder den Donnerschweer Huntewiesen) ist der Fischereiaufsicht über die bekannten Medien unverzüglich mitzuteilen.

Der Aalkorb ist täglich zu überprüfen. Der Fang (ausschließlich maßige Aale) ist unverzüglich zu betäuben und vorschriftsmäßig zu Töten sowie in die Fangmeldung einzutragen.

 

Die behördlich bestellten Fischereiaufseher und der Vorstand gemeinsam mit der Polizei, sind berechtigt, nicht registrierte Aalkörbe oder anderes, widerrechtlich benutztes Fanggerät dokumentiert durch die Polizei einzuziehen und sicher stellen zu lassen  Eine fehlende Kennzeichnung eines Aalkorbes stellt möglicherweise eine Straftat dar und wird über den Vorstand (1. und 2. Vorsitzender) bei der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.

 

3.  Verhalten am Angelplatz

 

Den Anweisungen des Vorstands und der behördlichen bestellten Fischereiaufsehern ist unverzüglich Folge zu leisten. Unabhängig der genannten Kontrollorgane, ist jedes Mitglied angehalten, Fischwilderei oder anderes, strafbares Verhalten am Gewässer dem Vorstand oder der Fischereiaufsicht mitzuteilen.

 

Alle Vereinsgewässer:

 

-    Beim Fischen in den Vereinsgewässern des Bornhorster Fischereivereins e.V., hat

     sich jede Anglerin, jeder Angler so zu verhalten, dass keine anderen Nutzenden der Grundstücke

     und Gewässer gefährdet, geschädigt oder wissentlich behindert wird.

 

-    Jegliches Hältern von Fischen ist verboten

 

-    Die Angeln sind unter stetiger, persönlicher Aufsicht zu halten. Wer seinen Platz verlässt, hat

     allen Angeln aus dem Wasser zu nehmen.

  

-   Der Vorstand legt unter Beteiligung der Gruppe der Gewässerwarte, die gesetzlichen

    Mindestmaße und Fangmengen festlegen und wenn nötig auch kurzfristig erhöhen oder

    vermindern.

 

-   Das Anfüttern ist in den Vereinsgewässern der Naturschutzgebiete „Moorhauser Polder“

    und „Bornhorster Huntewiesen“ verboten. In den anderen Vereinsgewässern ist die

 

    Futtermenge auf 500 gr. Trockengewicht je Angeltag beschränkt.

 

Bornhorster Badesee: Im Badebereich (Sandstrand beim DLRG-Haus) ist das Angeln in der Badezeit vom 15.05. – 15.09. eines jeden Jahres untersagt. Dieses schließt den Bootssteg des Bootshauses ein.

 

4. Schonzeiten (gesetzliche und vereinsinterne): Grundsätzlich gilt die jeweils gültige

    gesetzliche Artenschonzeit.

 

-   Die Hechtschonzeit ist auf die Zeit vom 01.02. bis zum 30.04. des Kalenderjahres festgelegt

    worden. Die Zanderschonzeit ist auf die Zeit vom 01.02. bis zum 30.06. des Kalenderjahres

    festgelegt. Die Schonzeiten können vom Vorstand in Abstimmung mit den 

    Gewässerwarten angepasst werden.

 

5. Mindestmaße und Fangmengen

 

Im Einzelnen gelten vereinsintern folgende Maße als Mindestgröße (gemessen wird von Maul- bis Schwanzflossenspitze):

  

            - Aal                                45 cm

            - Karpfen                         50 cm

            - Barsch                          25 cm

            - Hecht                            60 cm

            - Zander                          50 cm

            - Schleie                          40 cm

            - Brassen                         ohne

            - Rotauge.                      ohne

            - Rotfeder/Güster            ohne

            - Europäischer Wels       50 cm, jedoch ohne Mindestmaß in der Wulfsgraft, dem Ableiter an der

                                                     Elsflether Straße,dem Umleitergraben und dem Geestrandgraben/der

                                                     Wahnbäke. Aus diesen Gewässern ist jeder gefangene

                                                     europäische Wels ausnahmslos zu entnehmen, tierschutzgerecht

                                                     zu töten und dem Verzehr zuzuführen.

                                                    Jeder Fang eines europäischen Welses ist in der Hefish-App zu

                                                        dokumentieren, oder dem

                                                    1. Gewässerwart, Andreas Kauß, unter  0171 1713472 mitzuteilen.

 

Die anschließend aufgeführten Mengen beziehen sich auf einen Fischereitag (Kalendertag):

 

Hecht und/oder Zander ab 80 cm         = 1

Hecht und/oder Zander bis 80 cm        = 2

Karpfen und/oder Schleie                     = 3

Barsch ab 35 cm                                    = 1

Europäischer Wels                               ohne Mengenbegrenzung

 

Weitere ungeschützte Fischarten ohne Mengenbegrenzung

 

Fänge (auch untermaßige) sind am Angeltag unverzüglich in der Fangmeldung (Hejfish-App oder Formular/Fangmeldung als Ausdruck von der Internetseite) einzutragen.

 

6. Gastkarten

 

Die Regeln für Gastangler richten sich nach den Vorgaben für Gastkarten/Gastangler und werden auf der Internetseite des Bornhorster Fischereiverein e.V. öffentlich bekannt gegeben. Gastangler müssen sich vor dem Angeln über die gültigen Regelungen informieren. Bei Fragen steht der Vorstand gem. mobiler Erreichbarkeit zur Verfügung.       

 

7. Jugendliche

 

Jugendliche ohne Fischerprüfung dürfen bis zum Ablegen der Fischerprüfung mit zwei Handangeln oder einer Spinnrute unter Aufsicht der Jugendwarte oder eines erwachsenen Mitgliedes mit Fischerprüfung zur Ausbildung und Vorbereitung auf die Fischerprüfung fischen.

  

Für Jugendliche mit Sportfischerprüfung gelten die Vorschriften zum Fischen für Erwachsene analog. Das Angeln zur Nachtzeit (23:00 – 05:00 Uhr), ist Jugendlichen nur in Begleitung eines erwachsenen Mitgliedes oder Erziehungsberechtigten erlaubt.

 

8. Regeln für die Sondergewässer NSG Moorhauser Polder und NSG Bornhorster

    Huntewiesen - Angelerlaubnis nur für Mitglieder des Bornhorster Fischereiverein e.V., siehe

    auch Mitgliederbereich

 

-        Die Gewässer ,auf die sich die Fischereierlaubnis erstreckt, sind in der Google Maps-Karte im Mitgliederbereich beschrieben. Alle Fischereierlaubnisinhaber/-innen haben sich über die geltenden Regeln eigenverantwortlich zu informieren. Für Fragen steht der Vorstand gerne zur Verfügung.

 

-        Das NSG „Moorhauser Polder“ darf nur in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12. betreten und befischt werden. Aufgrund des Schutzstatus, ist die Fischerei den Mitgliedern des Bornhorster Fischereiverein e.V. vorbehalten 

 

-        Das NSG „Bornhorster Huntewiesen“ darf in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12. nur von außen (deichseitig Fahrradweg Richtung Hunte, Huntedeich Richtung Brücke BAB und am Autobahndamm am Reithgraben) zu. Die Befischung ist den Mitgliedern des Bornhorster Fischereiverein e.V. aufgrund des Schutzstatus vorbehalten. 

  

9. Regeln beim Angeln

 

Besondere Vorkommnisse sind den Fischereiaufsehern, den Gewässerwarten oder dem Vorstand unverzüglich zu melden.

 

  • Vorgefundene Verunreinigungen werden ausnahmslos sachgerecht entsorgt. Dafür werden allen Mitgliedern Müllbeutel zur Verfügung gestellt. Eingesammelter Müll wird auf dem Vereinsgelände direkt hinter dem Eingangstor zur Abfuhr deponiert.
  • Zur Ausübung der Fischerei dürfen die städtischen Gewässer nicht mit Booten befahren werden. Die Nutzung einer Schwimmhilfe (Bellyboat) durch Mitglieder des Bornhorster Fischereiverein e.V., ist auf dem Bornhorster Badesee (4 Mitglieder zeitgleich) und auf dem Silbersee (1 Mitglied, wenn kein Uferangler am Gewässer angelt) erlaubt. Beim Fischen vom Bellyboat ist auf Uferangler Rücksicht zu nehmen.
  • Am Fliehwegteich (Silbersee) ist das Angeln in dem durch Schilder gekennzeichneten Bereich verboten. 
  • Die Einmündungen der Siele (Donnerschweer Siel, Ohmsteder Siel und Wulfsiel) an der Hunteseite dürfen befischt werden.  
  • Alle Einfahrten zu landwirtschaftlich genutzten Flächen sind freizuhalten. Landwirtschaftlicher Verkehr hat Vorrang und darf nicht behindert werden. 
  • Alle Wege der Moorriem-Ohmsteder Sielacht dürfen gemäß Pachtvertrag mit dem PKW befahren werden. Der Auszug des Pachtvertrages liegt allen Mitgliedern im geschützten Bereich der Internetseite zwecks Ausdrucks zur Verfügung. Der Ausdruck muss auf das Armaturenbrett, von außen lesbar, gelegt werden.

Die Fischerei- und Gewässerordnung tritt gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 17.03.2024, in Kraft.

 

Verstöße gegen die jeweils gültige Fischerei- und Gewässerordnung können zu Sanktionen gem. § 10 der Satzung nach sich ziehen.

 

Vorstand des Fischereiverein Bornhorst e.V.

 

Tim Kickler                       Hain Bohlen                                                            

 

Vorsitzender                     2.Vorsitzender                     

 

1 Umsatzsteuerbefreit gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)